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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Konrad Zuse Forum Hoyerswerda" mit dem Zusatz "eingetragener Verein".
Funktionsbezeichnungen gelten für Männer und Frauen gleichermaßen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Hoyerswerda.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Verein bezweckt die Erhaltung, Förderung und Verbreitung des Wissens
über die Persönlichkeit von Prof. Dr. Konrad Zuse sowie seine Leistungen als Erfinder.
- Der Verein betreibt das Konrad-Zuse-Computermuseum Hoyerswerda. Dabei geht es darum, nicht nur Museumsstücke
auszustellen, sondern auch die Entwicklung auf dem Gebiet der Computertechnologien an funktionierenden Anlagen
sichtbar zu machen.
- Der Verein forciert die Gründung und inhaltliche Ausgestaltung eines überregionalen Zentrums, welches
der vielseitigen Persönlichkeit Konrad Zuses als Ingenieur und Wissenschaftler sowie als Künstler und
Visionär gerecht wird. Dieses Ziel soll durch die Entwicklung und aktive Unterstützung eines "Zuse Ortes"
in der Altstadt von Hoyerswerda an authentischer Wirkungsstätte Konrad Zuses erreicht werden. Grundinhalt des
Konzeptes ist die Vernetzung verschiedenster Bereiche des gesellschaftlichen Lebens.
- Der Verein will insbesondere Projekte unterstützen, die als Keimzelle für die gesellschaftliche und
wirtschaftliche Entwicklung der Stadt Hoyerswerda und der gesamten Region fungieren.
§ 3 Mittelverwendung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Hinsicht eigenwirtschaftliche Ziele.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
- Werden Arbeiten für den Verein ausgeführt, so sind Aufwandsentschädigungen und die angemessene
Bezahlung von Leistungen, die mit dem ideellen Tätigkeitsbereich in unmittelbarem Zusammenhang stehen,
auch für Vereinsmitglieder zulässig.
§ 4 Mitglieder
- Der Verein hat ordentliche und korporative Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen.
- Korporative Mitglieder sind juristische Personen, Personengesellschaften sowie Körperschaften.
§ 5 Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder den Vereinszweck in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
- Aufnahmeanträge sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Der Vorstand entscheidet über den
Antrag mit einfacher Mehrheit. Diese Entscheidung kann im Umlaufverfahren eingeholt werden. Der Vorstand ist nicht
verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft endet durch den Tod (bei natürlichen Personen) bzw. die Auflösung (bei juristischen
Personen, Personengesellschaften und Körperschaften) sowie durch den Austritt und den Ausschluß.
- Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres
durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand möglich.
- Ein Mitglied kann durch 2/3-Mehrheitsbeschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern ein
wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere
a) Verstöße gegen die Satzung, satzungsgemäße Beschlüsse oder gegen
die Vereinsinteressen,
b) Nichterfüllung der Beitrags- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem
Verein
Vor der Entscheidung über den Ausschluß ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Der Ausschluß ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes unter Angabe der Gründe und
unter Einhaltung einer einmonatigen Frist bekanntzugeben. Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem
ausgeschlossenen Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses beim Vorstand eingelegt
werden. Der Vorstand hat die Berufung der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Vom
Zeitpunkt der Berufung bis zum Beschluß der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die
Mitgliederversammlung kann eine Vorstandsentscheidung oben bezeichneter Art nur mit 2/3-Mehrheit abändern.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird durch die von der
Mitgliederversammlung zu verabschiedende Beitragsordnung, welche verschiedene Beitragsgruppen vorsieht, geregelt.
Für besondere Fälle soll die Beitragsordnung Beitragsbefreiung vorsehen.
- Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, Beiträge zu entrichten.
- Der Jahresbeitrag ist mit dem Erhalt der Beitragsrechnung fällig.
- Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung und aufgrund ergänzender Beschlüsse die
Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. In der Mitgliederversammlung hat jedes
Mitglied eine Stimme.
- Jedes Mitglied hat das Recht, sein Stimmrecht einem Bevollmächtigten zu übertragen, der Mitglied des
Vereins sein muß. Für die Vollmacht ist die schriftliche Form ausreichend. Die Vollmachtsurkunde ist dem
Verein vorzulegen und bleibt in seiner Verwahrung. Die Vollmacht kann befristet sein. Sie kann jederzeit widerrufen
werden.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- das Kuratorium
- der Vorstand
- die Kassenprüfer
§ 9 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
-
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluß des Vorstandes einzuberufen
oder wenn mindestens 15% der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe die
Einberufung verlangen.
- Einladungen zu einer Mitgliederversammlung sind vier Wochen vorher unter Angabe der vom Vorstand gebilligten
Tagesordnung zu versenden.
- Der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
- die Wahl des Vorstandes und des Kuratoriums
- der Bericht des Vorstandes und des Kuratoriums
- Satzungsänderungen
- die Entlastung von Vorstand und Kuratorium
- die Bestellung von 2 Kassenprüfern
- die Beitragsordnung
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- der Ausschluss von Mitgliedern
- die Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder. Bei
Beschlüssen über Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit der erschienenen und vertretenen
Mitglieder erforderlich.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern zuzuleiten.
§ 10 Kuratorium
- In das Kuratorium sollen Mitglieder gewählt werden, die aufgrund ihrer Stellung und Fachkunde geeignet sind,
die Ziele des Vereins besonders zu fördern.
- Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl
im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Das Kuratorium berät den Vorstand.
- Das Kuratorium tagt mindestens einmal jährlich und wird vom Vorstandsvorsitzenden einberufen. Über die
Beratungen des Kuratoriums ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, seinen
Stellvertreter, den Schriftführer und den Schatzmeister.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie
bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während
der Amtsdauer aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
- Sowohl der Vorsitzende des Vorstandes als auch der Stellvertreter sind Vertreter des Vereins im Sinne des
§
26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind einzeln vertretungsberechtigt.
- Für die umfangreichen organisatorischen Arbeiten, die im Verein zu leisten sind, wird vom Vorstand ein
Geschäftsführer eingesetzt.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung
teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
- Über die Beratungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 12
Geschäftsführung
- Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist gegenüber dem Vorstand rechenschaftspflichtig.
- Der Geschäftsführer wird vom Vorstand eingestellt bzw. entlassen.
- Der Geschäftsführer handelt nach der vom Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung.
- Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen von Vorstand und Kuratorium teil.
§ 13
Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die
Kassengeschäfte des Vereins. Die Prüfung erstreckt sich auf die satzungsgerechte und rechnerische
Richtigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben und Einnahmen des Vereins. Eine Überprüfung hat
mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 14
Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der
Stimmen aller Mitglieder des Vereins.
- Ist bei dieser Abstimmung die vorgeschriebene Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist innerhalb eines Monats
eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie entscheidet ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen und
vertretenen Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder.
- Im Fall der Auflösung des Vereins geht das gesamte Vermögen auf eine von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit zu bestimmende gemeinnützige Vereinigung oder Stiftung über, die das Vermögen
für Zwecke nach § 3 Abs. l dieser Satzung zu verwenden hat.
Vorliegende Fassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.11.2008 beschlossen und ist mit diesem Beschluss gültig.
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